Bildung Beratung Bethel
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Kursdetails

Vertrauensperson des Werkstatt-Rates

Anmeldung möglich (16 Plätze sind frei)
Kursnr. 26-PB118
Beginn Do., 19.02.2026
Ende Fr., 20.02.2026
Uhrzeit 11:00 - 14:30 Uhr
Anmeldeschluss 22.01.2026
Dauer 2 Tage
Kursort 33617 Bielefeld
Gebühr Teilnahmegebühr & Übernachtung EZ (inkl. MwSt.): 485,00 €
Teilnahmegebühr & Übernachtung DZ (inkl. MwSt.): 450,00 €
Teilnehmegebühr & Verpflegung (inkl. MwSt.): 390,00 €

Kursbeschreibung

Wie kann ich Werkstatt-Räte besser unterstützen, um eine höhere Beteiligung der Beschäftigten bei Mitbestimmung und Mitwirkung zu ermöglichen? Wie kann ich gleichzeitig dafür sorgen, dass ich als Person nicht zwischen unterschiedlichen Interessen zerrieben werde?


Dieses Seminar hilft zu klären und stärkt den Austausch.


Themen des Seminars sind:


  • Konflikte frühzeitig erkennen
  • Aufgaben, Rollen und Haltungen einer Vertrauens-Person
  • gesetzliche Grundlagen (Rechte, Freistellung)
  • Arbeitsplatzbeschreibungen
  • Arbeit mit Fall-Beispielen
  • wertschätzende Kommunikation
  • aktuelle Lage der Werkstätten

Die Teilnahme an unseren Seminaren beinhaltet eine umfassende Betreuung sowie Tagungsgetränke. Für Verpflegung während der Pausen verweisen wir gerne auf nahegelegene Optionen wie Bäckereien, Kantinen, Imbisse oder Supermärkte, die eine Vielzahl von Speisen anbieten.


Weitere Angebote

Hotel Lindenhof

Quellenhofweg 125, 33617 Bielefeld
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Datum
Uhrzeit
Ort
Datum
19.02.2026
Uhrzeit
11:00 - 18:00 Uhr
Ort
Quellenhofweg 125, Brackwede
Datum
20.02.2026
Uhrzeit
09:00 - 13:00 Uhr
Ort
Quellenhofweg 125, Brackwede

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Bethel

Stiftung Nazareth
Bildung & Beratung Bethel


Nazarethweg 7
33617 Bielefeld
Telefon 0521/144-5770

Die v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel sind wegen Förderung mildtätiger, kirchlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Bielefeld-Außenstadt, St. Nr. 349/5995/0015, vom 23.02.2022 für den letzten Veranlagungszeitraum nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke verwendet wird.
 
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