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Gewaltprävention

Gewaltprävention

GEWALTPRÄVENTION
Alle Menschen, einschließlich derer mit Behinderungen, haben das Recht auf ein gewaltfreies und selbstbestimmtes Leben. Deutschland ist durch die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet, Gewalt gegen behinderte Menschen zu verhindern. Das beinhaltet den Schutz ihrer Freiheit und Unversehrtheit (Artikel 14, 16 und 17 UN-BRK).
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen müssen individuelle Gewaltschutz- und Interventionskonzepte entwickeln, um Gewalt zu verhindern und angemessen darauf zu reagieren.

Kurse

Meine Grenzen – deine Grenzen: Professioneller Umgang mit Nähe und Distanz

  • Status: 17 Plätze frei
  • Datum: Di. 28.04.2026
  • Uhrzeit: 08:30 - 16:30 Uhr
  • Anmeldeschluss: 31.03.2026
  • Ort: 33617 Bielefeld
175,00 €

Persönlicher Umgang mit Gewaltsituationen

  • Status: 18 Plätze frei
  • Datum: Di. 05.05.2026
  • Uhrzeit: 08:30 - 16:30 Uhr
  • Anmeldeschluss: 07.04.2026
  • Ort: 33617 Bielefeld
175,00 €

Freiheitsentziehung in der Eingliederungshilfe: Verantwortlich handeln

  • Status: 19 Plätze frei
  • Datum: Di. 05.05.2026
  • Uhrzeit: 08:30 - 16:30 Uhr
  • Anmeldeschluss: 07.04.2026
  • Ort: 33617 Bielefeld
198,80 €

Forensische Nachsorge in der Eingliederungshilfe

  • Angebot für Teams und Gruppen auf Anfrage.
  • Dauer: 1 Tag
Gebühr auf Anfrage.

Gewaltschutz - Basismodul

  • Status: 96 Plätze frei
  • Online-Selbstlernkurs
  • Dauer: ca. 30 Minuten
23,80 €

Freiheitsentziehung - Vertiefungsmodul

  • Status: 100 Plätze frei
  • Online-Selbstlernkurs
  • Dauer: ca. 60 Minuten
29,75 €


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Ansprechpartner

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Stiftung Nazareth
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Nazarethweg 7
33617 Bielefeld
Telefon 0521/144-5770

Die v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel sind wegen Förderung mildtätiger, kirchlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Bielefeld-Außenstadt, St. Nr. 349/5995/0015, vom 23.02.2022 für den letzten Veranlagungszeitraum nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke verwendet wird.
 
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